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Professioneller und zuverlässiger Kauf Ihrer Immobilie in Spanien. Nutzen Sie die Chance einer ersten kostenlosen Beratung durch einen internationalen Rechtsanwalt !.

Beim Kauf einer Immobilie an der Costa del Sol oder generell in Spanien empfehlen wir dringend, einen professionellen Rechtsanwalt heranzuziehen. Denn schon vor dem Kauf einer Immobilie in Spanien lassen sich bei qualifizierter Rechtsberatung Steuern sparen, die Ihnen sonst bei unbedachtem Kauf, spätestens bei Übertragung an spätere Käufer Kopfzerbrechen verursachen.  Wir bieten Ihnen die Möglichkeit einer ersten kostenlose Beratung seitens der Rechtsanwalt Kanzlei Ilagoson zur Webseite  zu erhalten. Diese berät nicht nur beim Kauf einer Immobilie an der Costa del Sol, sondern unterstützt mit Erfahrung und Sachkenntnis in weiteren Bereichen des spanischen Rechts wie:

  • Zivilrecht
  • Internationales Recht
  • Handelsrecht
  • Steuerrecht
  • Strafrecht
  • Arbeitsrecht
  • Strassenverkehrsrecht
  • Verwaltungsrecht
  • Bauplanungsrecht 

Sie finden in der  Rechtsanwalt Kanzlei Ilagoson Experten mit langjähriger Erfahrung um Ihnen in allen Rechtsfragen zur Seite zu stehen und Sie bei allen Schritten zu einem professionellem und erfolgreichem Hauskauf zu betreuen. Sprachen sind natürlich ein unbedingtes Muss für eine internationale Kanzlei, deswegen finden Sie bei Kanzlei Ilagoson auch einen deutschsprachigen Rechtsanwalt als Ansprechpartner, sodass eine perfekte Kommunikation zwischen dem Kunden und dem Rechtsanwalt garantiert ist. Beherzigen Sie bitte unseren Rat beim Kauf einer Immobilie an der Costa del Sol immer die Beratung und die Hilfe eines kompetenten Rechtsanwalt in Anspruch zu nehmen. 

 

Prüfen Sie die Sachkenntnis von Rechtsanwalt Kanzlei Ilagoson einmal kostenlos, indem Sie dass am Ende der Seite angefügte Kontaktformular ausfüllen und absenden. Wir hoffen, das dies  für  unsere zukünftigen Kunden, ein hilfreicher Service ist und den Schritt zum Kauf einer Immobilie an der Costa del Sol erleichtert.

 

Fragen und Antworten zum Immobilienrecht ( Ouelle Rechtsanwalt Ilagoson ) 

Klient:  Ich habe dieses Jahr im März ein Apartment in Vélez-Málaga an der Costa del Sol gekauft. Nunmehr meinte die Verkäuferpartei, dass ich vollständig für die in diesem Jahr zu leistende Grundsteuer der Immobilie aufkommen müsste, da ich ja diejenige von den beiden Vertragsparteien wäre, die dann am Ende des Jahres die meiste Zeit als Eigentümerin eingetragen erscheint. Wird eine solche Situation tatsächlich so geregelt, oder müssten beide Parteien den zu bezahlenden Grundsteuerbetrag anteilmäbig entrichten?

Rechtsanwalt:  Die zu leistende Grundsteuer der Immobilie hat derjenige vollständig zu begleichen, der am 1. Januar des Jahres, in welchem jene Grundsteuer fällig wäre, Eigentümer der besagten Immobilie ist. Dennoch wird von der Käufer- und Verkäuferseite üblicherweise vereinbart, dass die zu entrichtende Grundsteuer anteilmäbig von beiden Parteien bezahlt wird.

 

Klient:  Meine Wohngemeinschaft hat den Eigentümern eine Reihe von Parkplätzen zur Verfügung gestellt. Viele sind aber für etliche Monate blockiert, denn die Meisten der Nachbarn sind Ausländer und, wenn sie für längere Zeit wieder in ihr Land zurückfliegen, lassen sie ihr Fahrzeug einfach dort abgestellt bis zu ihrer Rückkehr. Was können die Eigentümer wie ich, die das ganze Jahr hier wohnen, dagegen unternehmen?

Rechtsanwalt: Zunächst sollten Sie vorschlagen, diesen Punkt mit auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümergemeinschaftsversammlung aufzunehmen, damit entschieden werden kann, dass die Eigentümer ihr Fahrzeug nur für eine bestimmte Zeit dort abgestellt lassen dürfen. Hierfür ist jedoch die Zustimmung der Mehrheit erforderlich und, sollte diese erreicht werden, würde die neue Regelung unverzüglich in Kraft treten. Dennoch besteht die Möglichkeit, Einspruch dagegen einzureichen und, falls keine einvernehmliche Lösung gefunden wird, müssten die Gerichte bemüht werden. Somit würde es dann allein im Ermessen des zuständigen Richters liegen, ob der von der Eigentümerversammlung getroffene Beschluss nunmehr gültig ist oder nicht.

  

Klient:  Ich habe endlich die perfekte Mietwohnung für meine Bedürfnisse gefunden und wollte auch gleich den Mietvertrag unterzeichnen. Allerdings wird im Vertrag die Bedingung festgelegt, dass ich eine Hausratspolice unterzeichnen muss, damit die Immobilie gegen mögliche Schäden versichert ist. Darf der Eigentümer so etwas verlangen?

Rechtsanwalt:  Das spanische Mietgesetz sieht eine derartige Bedingung nicht vor. Dennoch können die Parteien diesen Aspekt selber festlegen. Sollten Sie sich also entschließen, den Mietvertrag so zu unterzeichnen, dann wären Sie dazu verpflichtet, jene Klausel einzuhalten und müssten dem zu Folge das Objekt versichern lassen. Allerdings wird das normalerweise so geregelt, dass die Eigentümergemeinschaft nach ordnungsgemäßer Abstimmung eine entsprechende Versicherung abschließt, in der  nicht nur die Gemeinschaftsanlagen, sondern auch alle Objekte des Wohnkomplexes versichert werden. Dennoch werden dann die einzelnen Wohnungen in der Regel nur oberflächlich versichert (nicht gegen Diebstahl oder gegen andere wichtige Aspekte, die nicht mit dem ganzen Wohnkomplex zu tun haben.) Deswegen ist es eigentlich günstig, dass jeder Eigentümer eine eigene Privathausversicherung abschließt, falls ihm die Gemeinschaftspolice nicht genug ist bzw. er der Meinung ist, seine Immobilie und der angegebene Wert an Haftpflicht sei unterversichert. Des Weiteren kann in dem Mietvertrag vereinbart werden, dass der Mieter seine Möbel und persönliche Gegenstände versichern lässt, um sicher zu stellen, dass er somit auch haftpflichtversichert ist.

 

Klient: Mein Freund und ich wir haben uns vor ein paar Jahren eine Wohnung zusammen gekauft und die Hypothek sollten wir auch zu zweit zurückzahlen. Dennoch verstehen wir uns nicht mehr und nun ist er einfach abgehauen. Jetzt darf ich alleine für die Hypothekenraten aufkommen. Bedeutet das, ich bin nunmehr Alleineigentümer?

Rechtsanwalt: Eigentümer bleibt derjenige, der in der notariellen Kaufurkunde steht und zwar zu dem Anteil, wie in jener Urkunde festgelegt wurde. Wer jetzt für die Rückzahlung der Hypothek sorgt, hat damit nichts zu tun. Sie haben allerdings das Recht, von Ihrem Ex-Partner die zuviel beglichene Summe zurückerstattet zu bekommen.

 

Klient:  In unserem Wohnkomplex in Fuengirola an der Costa del Sol haben wir mehrere Geschäfte und unter anderem auch einen Frisiersalon, der vor einigen Wochen ein riesiges Reklameschild an der Aubenwand angebracht hat. Wir Nachbarn haben bereits mit dem Chef-Frisör darüber gesprochen, dass er das Schild doch bitte wieder wegnehmen soll, aber er stellt sich nur dumm und will nichts davon hören. Wie sollen wir jetzt an die Sache rangehen, denn dieses Schild macht die ganze schöne Wohnumgebung zu Nichte?

Rechtsanwalt: Da die Aussenwand einen Gemeinschaftsaspekt des ganzen Wohnkomplexes darstellt, hat direkt die Eigentümergemeinschaft über dieses Problem eine Lösung zu finden. Aus diesem Grunde müssten Sie mit dem Präsidenten oder mit der Verwaltung des Wohngebietes darüber sprechen, denn diese können Ihnen mitteilen, was die internen Richtlinien der Eigentümergemeinschaft oder die diesbezüglichen örtlichen Vorschriften Ihrer Stadt regeln, da normalerweise ein Eigentümer einen solchen Aspekt nicht einfach in Angriff nehmen darf, ohne vorab die Zustimmung der Eigentümer bei einer entsprechenden Versammlung eingeholt zu haben.

 

Klient: Vor zwanzig Jahren kauften meine Frau und ich wir uns ein schönes Appartement in Marbella an der Costa del Sol. Der Verkäufer hatte die Immobilie zu seiner Zeit direkt vom Bauherrn gekauft und wollte sie nun damals aus Privatgründen so schnell wie möglich loswerden. Somit konnten wir einen guten Preis aushandeln. Dennoch hatte der Verkäufer es damals eilig, von hier wegzuziehen und deswegen waren wir uns einig, nur einen Privatkaufvertrag zu unterzeichnen, anstatt alles notariell beurkunden zu lassen. Allerdings kam neulich jemand an, der behauptete, er oder seine Firma sei gemäb Grundbucheintragung der rechtmäbige Eigentümer unserer Immobilie und zwar bereits seit zwanzig Jahren. Wie ist das möglich? Wie sollen wir uns jetzt verhalten?

Rechtsanwalt:  Dadurch, dass damals kein notarieller Vertrag beurkundet wurde und somit Ihre Immobilie nicht im Grundbuch eingetragen werden konnte, müsste nun die Angelegenheit gerichtlich geklärt werden, damit an Hand des Gerichtsurteils zu Ihren Gunsten dann die Eintragung des Objektes auf Ihren Namen im Grundbuchamt veranlasst werden kann. Dennoch müssten Sie das zuständige Gericht davon überzeugen, dass tatsächlich Sie der Eigentümer der besagten Immobilie sind, indem z.B. Unterlagen vorgelegt werden, die bestätigen, dass Sie Ihre Pflichten als Eigentümer in all den Jahren nachgekommen sind (Zahlungsbestätigung der entsprechenden Quote an die Eigentümergemeinschaft, von Strom und Wasser, Steuern usw.) Des Weiteren wäre es Günstig zu beweisen, dass Sie sowie Ihr damaliger Verkäufer die Immobilie damals im guten Glauben gekauft haben.

 

Klient:  Vor langer Zeit haben sie angefangen, einen neuen Wohnblock haargenau neben unserem Wohnhaus zu bauen. Uns war zwar selbstverständlich bewusst, dass es jetzt aus mit dem schönen Blick auf die Stadt sein würde und wir Fenster an Fenster mit unseren neuen Nachbarn wohnen würden. Allerdings sind die nun zu weit gegangen, denn sie haben uns ja total die Sicht genommen. Sie haben einfach eine Mauer an zwei unserer Fenster hochgezogen. Das geht doch nicht, oder? Wir haben bei unserer Gemeinde nachgefragt, aber die meinte, es wäre absolut legal. Das kann doch nicht sein?

Rechtsanwalt:  Doch, das ist völlig legal. Laut Paragraph 581 des spanischen BGBs ist der Eigentümer einer Immobilie dazu berechtigt, jegliche Öffnungen von der Immobilie nebenan auf seiner Seite zu schlieben. Aus diesem Grunde darf jeder Eigentümer z.B. eine Mauer auf seiner Seite direkt am Fenster, Balkon oder Tür seines Nachbarn hochziehen (muss aber natürlich strickt nach Gemeinde-Richtlinien vorgehen), auch wenn er dadurch dem Nachbarn seine Sicht nach Drauben wegnimmt.

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